reiseveranstalter pleite meine rechte

Reiseveranstalter pleite - welche Rechte habe ich als Verbraucher?

Sie haben es ganz sicher auch über die Medien erfahren und waren vielleicht wie ich zunächst schockiert: der zweitgrößte Reiseveranstalter in Deutschland, Thomas Cook, ist insolvent. Einen Tag nach dem britischen Mutterkonzern hat auch die deutsche Tochter gestern Insolvenz angemeldet. Aber was passiert nun, wenn Sie bereits eine Reise bei Thomas Cook gebucht haben oder gar schon unterwegs sind?

Eine gute Nachricht vorweg: die Thomas Cook Tochter Condor ist nicht von der Insolvenz betroffen und erhält über eine Bürgschaft des Bundes und des Landes Hessen eine saftige Geldspritze. Condor fliegt also weiter. Wenn aber solch eine Fluggesellschaft pleite geht und Sie nur einen Flug (und keine Pauschalreise) gebucht haben, müssen Sie sich unbedingt zeitig vor Ihrem Flug kümmern:

werden gebuchte Flüge noch durchgeführt oder sind diese gestrichen?
ist Ihr Flug gestrichen, müssen Sie sich selbst um eine Alternative bemühen.
eine Kostenerstattung gibt’s (wenn überhaupt) erst nach einem langen Insolvenzverfahren

Pauschalreisen sind besser abgesichert

Wer eine Pauschalreise gebucht hat – also z.B. Flug, Hotel oder Mietwagen bei einem Anbieter – ist sehr viel besser dran. Gestrichene Flüge werden kostenfrei auf eine andere Verbindung umgebucht. Außerdem ist jeder Reisende pauschal gegen Ausfall versichert und bekommt sein Geld (eigentlich) vom Veranstalter bzw dessen Versicherung zurück. Problem bei einem solch großen Anbieter wie Thomas Cook: die Insolvenzversicherung der deutschen Tochterunternehmen ist auf 110 Millionen Euro begrenzt. Wenn wir mal einen Durchschnittspreis von 1000 Euro pro Reise zu Grunde legen, kann sich jeder selbst ausrechnen, wie schnell der Topf leer ist…

Infografik: Das sind die größten Reiseveranstalter Deutschlands | Statista

Als Beleg für die Pauschalreiseversicherung gibt es den so genannten Sicherungsschein. Dieser wird mit der Buchungsbestätigung an Sie als Kunden ausgegeben. Er schützt jeden Reisenden bei einer Pleite des Reiseveranstalters und sollte unbedingt mit ins Reisegepäck: „Muss der Urlauber vor Ort etwa ein neues Rückflugticket aus der eigenen Tasche bezahlen, kann er sich die Mehrkosten anschließend direkt beim Versicherungsunternehmen wieder zurückholen“, erklären die Reiseexperten der ERV. Der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie auch entstehende Mehrkosten, z.B. für eine ungeplante Rückreise oder einen Reiseabbruch, ist darüber abgesichert. „Der Sicherungsschein gehört daher unbedingt ins Urlaubsgepäck“, betonen die Experten der ERGO Reiseversicherung. „Er ist im Fall der Fälle beinahe ebenso wichtig wie der Pass.“

Welche Daten muss der Sicherungsschein enthalten?

eindeutige Angaben zum Versicherer (Name und Adresse)
Angaben zum Reiseveranstalter
Kontaktdaten eines Ansprechpartners bei Rückfragen
Name des Reisenden oder „für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer“

Wenn Sie also von der Insolvenz eines Reiseanbieters betroffen sind, bewahren Sie Ruhe und checken Sie Ihre Rechte. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu einem Ansprechpartner am Urlaubsort auf oder rufen Sie bei der Nummer an, die auf Ihrem Sicherungsschein vermerkt ist. Wenn Sie selbst in Vorleistung treten müssen (z.B. Taxi, Verpflegung u.s.w.), sammeln Sie alle Belege, um die Kosten später vom Veranstalter oder seiner Versicherung zurückfordern zu können.

Thomas Cook Pleite: Was können Urlauber jetzt tun?

Foto: succo / pixabay.com

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