Zu Unrecht beschuldigt und Ähnliches - welche Möglichkeiten hat man?

Ob Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz oder irrtümliche Gerichtsurteile – Verbraucher müssen sich nicht selten gegen unrechtmäßige Strafen zur Wehr setzen und im Zweifel dagegen vorgehen. Im Allgemeinen wird ein solcher Vorgang als Berufung bezeichnet und sollte keinesfalls außer Acht gelassen werden, wenn es darum geht seine Verbraucherrechte zu wahren bzw. gegen gerichtliche Urteile vorzugehen, wenn berechtigte Zweifel an diesem bestehen.

Doch welche Möglichkeiten gibt es und was sollte man in diesem Zusammenhang beachten?

Gegen Ordnungswidrigkeiten kann generell kein Einspruch erhoben werden

Selbstverständlich ist es immer vom jeweiligen Sachverhalt abhängig, ob eine Strafe oder ein Urteil überhaupt angefochten werden kann bzw. ob sich der Aufwand lohnt. So ist es beispielsweise bei kleineren Ordnungswidrigkeiten wie falsches Parken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen prinzipiell nicht möglich Einspruch einzulegen, da es sich bei der Strafe um ein sogenanntes Verwarnungsgeld handelt, welches ein Bußgeldverfahren verhindern soll.

Liegt also eine entsprechende Ordnungswidrigkeit vor und man fühlt sich zu Unrecht beschuldigt, muss zunächst einmal der entsprechende Bußgeld-Bescheid abgewartet werden. Erst dann ist es möglich, offiziell Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle einzulegen. Kommt es allerdings zu einem Prozess aufgrund einer Straftat, reicht ein Einspruch nicht mehr aus, um sein Recht geltend zu machen. Je nachdem, von welcher Instanz das Urteil gesprochen wurde, kann man im Zweifel von einer Berufung oder einer Revision Gebrauch machen.

In erster Instanz Berufung einlegen

Im Strafrecht werden Prozesse meist vor der ersten Instanz geführt, dem Amtsgericht. Sollte ein berechtigter Zweifel an einem gesprochenen Urteil bestehen, haben Privatpersonen die Möglichkeit, zunächst einmal in Berufung zu gehen. Dadurch wird der Fall erneut verhandelt, diesmal allerdings vor der zweiten Instanz – dem Landgericht. Der Prozess wird dann unabhängig vom in erster Instanz gesprochenen Urteil komplett neu verhandelt.

Sofern die Berufung vom Angeklagten eingelegt wird, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot welches besagt, dass das Urteil der Berufung nicht schlechter für den Angeklagten ausfallen darf, als das vom Amtsgericht gesprochene Urteil.

Revision

Zwar kann mit einer Revision auch gegen amtsgerichtliche Urteile angegangen werden, in der Praxis allerdings kommt es in den meisten Fällen nur bei landesgerichtlichen Urteilen zum Tragen. Auch hier wird das gesprochene Urteil angefochten und auf die nächsthöhere Instanz – das Oberlandesgericht oder gar den Bundesgerichtshof verwiesen.

Diese höhere Instanz prüft das vorhergegangene Urteil auf mögliche Rechtsfehler. Sollte die Revision Erfolg haben, kommt es im Anschluss zu einer neuen Verhandlung des Falles vor dem Landgericht.

Wiederaufnahmeverfahren – Das letzte Rechtsmittel

Wenn ein Urteil erst einmal rechtskräftig gesprochen wurde, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr gegen dieses Urteil vorzugehen. Dies ist unter anderem darin begründet, dass die deutsche Rechtsprechung ein bestimmtes Gewicht hat und richterliche Urteile erst nach intensiver Überprüfung sämtlicher Indizien gesprochen werden. Doch Prozesse sind in vielen Fällen sehr komplex. In bestimmten Fällen, beispielsweise dann, wenn neue Beweismittel auftauchen, die bislang keine Berücksichtigung im Prozess fanden, kann ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren gilt als das letzte Rechtsmittel im deutschen Strafprozessrecht.

Fazit

Verbraucher haben je nach individuellem Sachverhalt unterschiedliche Möglichkeiten, gegen ungerechtfertigte Beschuldigungen oder Urteile vorzugehen. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es unbedingt ratsam, das Vorgehen im Vorfeld mit einem Fachanwalt zu besprechen.

Foto: Gerd Altmann auf Pixabay

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