Ungeziefer in der Wohnung: Diese Rechte haben Verbraucher

Ungeziefer in der Wohnung: Diese Rechte haben Verbraucher

Egal ob Mäuse in der Küche oder Motten im Kleiderschrank: Hat sich Ungeziefer in der Wohnung eingenistet, ist es eine unangenehme Angelegenheit. Abhängig von der Stärke es Befalls, beeinträchtigen die Schädlinge die Nutzung des Wohnraums. Neben Unannehmlichkeiten können Schäden an Kleidung oder Möbeln folgen, je nachdem, um welche Art von Ungeziefer es sich handelt. Diese unerwünschten Gäste loszuwerden ist nicht immer einfach: Doch die Schädlingsbekämpfung Waiblingen weiß Rat.

Ungeziefer in der Wohnung: In der Regel zahlt der Vermieter

Machen sich die Schädlinge bemerkbar, stellen sich vor allem zwei Fragen: Wer ist dafür zuständig, das Ungeziefer zu entfernen? Und wer trägt die Kosten, sollte ein professioneller Schädlingsbekämpfer helfen müssen? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem Mietvertrag. Laut Mietrecht verpflichtet sich der Vermieter dazu, einen Wohnraum in bewohnbarem Zustand zu übergeben. Für den Mieter bedeutet das: Für die Dauer der Mietzeit muss die Wohnfläche frei von unzumutbarem Befall durch Schädlinge sein.

Ameisen oder Motten sind kein Grund, um tätig zu werden. Zumindest nicht für den Vermieter oder die Hausverwaltung. Solche Unannehmlichkeiten gehören zu den Aufgaben des Mieters. Allerdings muss man den Vermieter sofort informieren, sollte der Befall zunehmen. Anschließend liegt die Angelegenheit in den Händen des Vermieters, der die Kosten dafür tragen muss, dass das Ungeziefer beseitigt wird. Voraussetzung: Der Mieter ist nicht für den Befall verantwortlich.

Trotzdem kann auch an dieser Stelle ein Wohnungsrechtsschutz sinnvoll sein, nämlich dann, wenn es zu Problemen mit dem Vermieter kommt. Beispielsweise, wenn nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, was der Auslöser für den Befall ist. Außerdem ist es wichtig, den Mangel sofort zu melden, sobald er auftritt. Andernfalls kann sich der Mieter schadensersatzpflichtig machen, was letztlich teuer wird.

Mietminderung: Eine Möglichkeit bei starkem Befall

Ein erheblicher Befall liegt dann vor, wenn Schädlinge oder Ungeziefer verstärkt im Wohnraum auftreten. Das ist der Moment, in dem der Vermieter sich darum kümmern muss. Meist bedeutet das, dass ein Kammerjäger gerufen wird, der das Ungeziefer aufwendig bekämpft. In diesem Fall ist der Mieter dazu berechtigt, eine Mietminderung zu fordern. Gleichzeitig kann eine Ersatzunterkunft für den Zeitraum der Schädlingsbekämpfung gefordert werden. Denn meist ist eine vorübergehende Ausquartierung erforderlich, sobald die Schädlingsbekämpfung anrücken muss. Kommen giftige Mittel zur Schädlingsbekämpfung zum Einsatz, dann ist ein Auszug auf Zeit unausweichlich.

Sowohl Art als auch Höhe der Mietminderung sind abhängig von den vorliegenden Gegebenheiten. Ein starker Befall kann eine fristlose Kündigung seitens des Mieters rechtfertigen. Beispielsweise dann, wenn durch Schädlinge wie Ratten eine Gefahr für die Gesundheit entsteht.

Versicherungen gegen den Schädlingsbefall

Ameisen, Termiten oder Wespen beschädigen eine Immobilie und mindern im schlimmsten Fall ihren Wert. Nämlich dann, wenn das Gebäude Schaden nimmt. Trotzdem kommt die Versicherung für das Wohngebäude in diesem Fall nicht auf. Denn versichert wird in erster Linie vor Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel oder Leitungswasser.

Deshalb ist es vonseiten des Mieters sinnvoll, den Leistungsumfang der Hausratversicherung zu prüfen. In manchen Fällen umfasst der Umfang der erbrachten Leistungen die Schädlingsbekämpfung für manche Arten von Schädlingen. Auch ein Haus- und Wohnungsschutzbrief kann bei den hohen Folgekosten hilfreich sein.

Grundsätzlich ist es deshalb sinnvoll, die Augen offen zu halten. Schädlinge nisten sich fast immer während der warmen Jahreszeit ein. Wer seinen Wohnraum regelmäßig kontrolliert, kann einen starken Befall durch Ungeziefer im besten Fall frühzeitig erkennen und sich fachkundige Hilfe suchen. Wird er bereits im Anfangsstadium entdeckt, lassen sich oft hohe Folgekosten vermeiden.

Foto: pixabay.com

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